Hilfen in der Schwangerschaft

Rechtliche Informationen

Die hier gegebenen Informationen können nur einen groben Überblick über ein Themengebiet bieten, es lohnt sich, die individuelle Lebenssituation im Gespräch mit einer Beraterin durchzugehen. Gemeinsam kann nach Antworten auf Ihre/Deine Fragen, den richtigen Ansprechpartner innen bei Behörden und Einrichtungen gesucht werden oder in weiterführende Beratung und Fachberatungsstellen vermittelt werden.



Mutterschutz

Ziel des Mutterschutzrechts ist, den bestmöglichen Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen zu gewährleisten. Das Mutterschutzgesetz (MuSCHG) gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dies gilt auch für Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, geringfügig Beschäftigte, weibliche Auszubildende und unter bestimmten Voraussetzungen auch für Schülerinnen und Studentinnen.

Im Mutterschutzgesetzt sind auch Regelungen zu Arbeitszeiten, Urlaubsanspruch, Kündigungsschutz und Pflichten der Arbeitgeber enthalten.

Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nur mit Einwilligung beschäftigt werden, nach der Entbindung gilt ein Beschäftigungsverbot von 8 Wochen bzw. 12 Wochen und Früh- und Mehrlingsgeburten. www.bmfsfj.de


Mutterschaftsgeld

Um die Frau in dieser Zeit vor finanziellen Nachteilen zu schützen, regelt das Mutterschutzgesetz verschieden Leistungen:

Das Mutterschaftsgeld sichert das Einkommen einer werdenden oder jungen Mutter in der Zeit, in der eine Beschäftigung aus Schutzgründen verboten ist. Es kann frühestens sieben Wochen vor dem Entbindungstermin mit einer ärztlichen Bescheinigung beantragt werden.

Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind erhalten Mutterschaftsgeld anteilig vom Arbeitgeber sowie der Krankenkasse. Privat- und familienversicherte Frauen erhalten einmalig Mutterschaftsgeld von der Bundesversicherungsamt auf Antragsstellung. 

 

Frauen , die  privat krankenversichert sind oder familienversicherte Frauen, erhalten einmalig 210,- Euro vom Bundesversicherungsamt, Friedrich- Ebert- Allee 38, 53113 Bonn. Diese Antragsformulare finden Sie im Internet: www.mutterschaftsgeld.de

 


Beschäftigungsverbot

Zum Schutz der werdenden Mutter und ihres Kindes unterscheidet des MuSCHG zwei Arten des Beschäftigungsverbots:

Generelles Beschäftigungsverbot (z.B. aufgrund des Arbeitsplatzes sowie der Arbeitszeiten)

und das individuelle Beschäftigungsverbot aufgrund eines ärztlichen Attestes.

Frauen im Beschäftigungsverbot erhalten während dieser Zeit mindestens ihren Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn) vom Arbeitsgeber. www.bundesamtsozialesicherung.de/de/mutterschaftsgeld/haeufige-fragen/


Vaterschaft/ Vaterschaftsanerkennung

Vaterschaft

Ist eine Frau verheiratet, gilt dem Gesetz nach der Mann, der bei der Geburt des Kindes mit ihr verheiratet ist, als Vater.

Ist eine Mutter unverheiratet, kann durch eine Vaterschaftsfeststellung geklärt werden, wer der Vater des Kindes ist:
Dies geschiet entweder durch eine freiwillige Anerkennung der Vaterschaft durch beidew Elternteile oder durch ein gerichtliches Verfahren. Eine solche Feststellung ist wichtig, um Unterhaltsansprüche für das Kind geltend machen zu können.

Darüber hinaus hat jedes Kind das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.

Vaterschaftsanerkennung

Die Anerkennung einer Vaterschaft ist vor und nach der Geburt möglich. Sie kann beim Standesamt, beim Jugendamt oder bei Notaren erfolgen. Es fallen keine Kosten an, lediglich wird ein Nachweis der Identität (Personalausweis o.ä.) benötigt.


Sorgerecht

Verheiratete Eltern eines Kindes haben automatisch das gemeinsame Sorgerecht.

Sind die Eltern bei der Geburt nicht verheiratet, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Der Vater kann gemeinsam mit der Mutter eine Sorgerechtserklärung abgeben oder das gemeinsame Sorgerecht einklagen.

Umgang

Das Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen und jeder Elternteil hat das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Zur Einigung und Ausgestaltung einer Umgangsregelung unterstützen die Jugendämter und die Beratungsstellen vor Ort. 

Namensrecht

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet und führen Sie einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen), so erhält das Kind automatisch diesen Namen als Geburtsnamen.

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, erhält das Kind in der Regel nach der Geburt den Nachnamen der Mutter.



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