Hilfen in der Schwangerschaft


Finanzielle Hilfen


Kurzübersicht zur finanzieller Unterstützung in der Schwangerschaft und nach der Geburt

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Kurzübersicht Hilfen für Schwangerschaft
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Bundesstiftung Mutter und Kind

Schwangere, die über ein geringes Einkommen verfügen, können eine einmalige Zuwendung bei der Bundesstiftung Mutter und Kind für die Erstausstattung beantragen. Bitte vereinbaren Sie/vereinbare einen Termin in einer Beratungsstelle. Im Telefonat bekommen Sie/bekommst Du auch gesagt, was alles mitgebracht werden sollte (Mutterpass, Bankverbindung, Einkommensnachweise und Belege über Ausgaben). Die Beraterinnen können Ihnen/kann Dir im Gespräch sagen, ob Sie/Du Geld von der Stiftung erhalten können/kannst. Es kann ein paar Wochen dauern, bis Sie das Geld von der Stiftung auf Ihr Konto überwiesen bekommen. 

Diese Gelder können in jeder Schwangerschaft neu beantragt werden. 

Achtung: Die Antragstellung ist nur vor der Geburt möglich.

In dem Beratungsgespräch informieren die Beraterinnen Sie auch über andere finanzielle und soziale Hilfen.

www.bumuk.de

www.bumuki.de


Kindergeld

Jede Frau/jede Familie hat einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld ab Geburt des Kindes. Dieses Geld steht den Antragsteller*innen bis zum 18. Lebensjahr des Kindes bzw. bis zur Vollendung der ersten Ausbildung/oder eines Studiums zu. 

Das Kindergeld (250,- Euro für jedes Kind) wird nach der Geburt des Kindes bei der Familienkasse beantragt. 

Die Formulare dazu erhalten Sie/erhaltet Ihr in den Beratungsstellen oder können im Internet unter www.arbeitsagentur.de heruntergeladen und ausgedruckt werden. 

Beim Ausfüllen des Antrags kann die Beratungsstelle behilflich sein. 


Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag soll Eltern unterstützen, die mit Ihrem Einkommen zwar sich selbst, aber nicht ausreichend für Ihre Kinder sorgen können. Wenn die alleinstehende Mutter eines Kindes unter 25 Jahren über ein Mindesteinkommen von 600,-Euro (Einkommen, ALG I oder Krankengeld) verfügt, kann Sie zusätzlich zum Kindergeld einen Antrag stellen. Für Familien gilt eine Einkommensgrenze von 900,-Euro. 

Ob Kinderzuschlag bewilligt wird,hängt von der Zahl der Kinder, den Wohnkosten, dem Einkommen und dem Einkommen der Kinder ab. Dieses setzt sich zusammen aus dem Unterhaltsvorschuss, dem Kindesunterhalt, Waisenrente oder BAföG.

Vermögen über einer bestimmten Grenze muss erst verbraucht werden. 

Kinderzuschlag wird für ein halbes Jahr gewährt und muss dann wieder neu beantragt werden. 

Im Bezug von Kinderzuschlag oder Wohngeld besteht auch Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT) vom Jobcenter oder der Gemeinde, Einmalige Leistungen nach dem SGB II (z.B. Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt) sowie die Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebühr. 

Ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht (max. 292,- Euro) kann in wenigen Minuten mit dem interaktiven Video „KiZ-Lotse“ herausgefunden werden. www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse

Die Antragsformulare finden Sie/findet Ihr in der Beratungsstelle oder unter: www.arbeitsagentur.de, dort können Sie/könnt Ihr auch weitere Informationen nachlesen.


Elterngeld

Elterngeld ist eine Leistung für Eltern, von Säuglingen und Kleinkindern. Es soll den Eltern ermöglichen, die erste Zeit ihr Kind selbst zu erziehen und zu betreuen. Das Elterngeld ist ein finanzieller Ausgleich zum Einkommen, wenn die Eltern weniger oder gar nicht arbeiten. 

Elterngeld gibt es in drei Varianten: Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonusmonate. Sie lassen sich miteinander kombinieren. 

Wie hoch das Elterngeld ausfällt hängt von Ihrem/Deinem Einkommen in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes ab. Das Mindestelterngeld beträgt im Basiselterngeld 300,00 Euro und im Elterngeld Plus 150,00 Euro. 

Ein Elternteil hat einen Anspruch auf mind. 12 Lebensmonate Basiselterngeld nach der Geburt, der andere Elternteil kann weitere 2 Lebensmonate Basiselterngeld beantragen. Frühgeburten erhöhen die Dauer der Auszahlung von Elterngeld. 

Ein Basiselterngeldmonat entspricht zwei Elterngeld Plus Monaten. Dafür ist das Elterngeld Plus auch nur halb so hoch wie das Basiselterngeld. 

Ob für Sie/Dich Basiselterngeld, Elterngeld Plus, Partnerschaftsbonus oder eine Kombination aus allen Varianten besser ist, hängt von Ihren/Deinen Lebensumständen und Plänen ab. Sind Sie/bist Du  erwerbstätig?  Wollen Sie/willst Du die Kinder selbst betreuen? Wann wollen Sie/willst Du zurück in den Beruf? Wie viel Geld brauchen Sie/brauchst Du im Monat und wie viel steht zur Verfügung?

Während des Bezuges von Elterngeld sind Sie/bist Du weiter krankenversichert. 

Als Hilfe bei der Entscheidung können Sie/kannst Du zum Beispiel den Elterngeld- Rechner des Bundes-Familienministeriums benutzen. www.familienportal.de Dort können verschiedene Möglichkeiten durchgespielt werden und es entsteht eine Einschätzung, wie hoch das Elterngeld sein könnte. 

Anträge werden vom Landesamt für soziale Dienste, Seminarweg 6 in 24837 Schleswig bearbeitet. Dort oder in einer Schwangerenberatungsstelle erhalten Sie/erhaltet Ihr auch die Anträge sowie eine ausführliche Beratung. 

Die Regelungen zum Elterngeld sind sehr komplex und können hier nur in aller Kürze dargestellt werden. In der Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“ vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (auch als download verfügbar), können Sie/könnt ihr detaillierte Informationen nachlesen. 


Elternzeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zur Betreuung Ihres Säuglings oder Kleinkindes bei Ihrem Arbeitgeber max. 3 Jahre Elternzeit beantragen. Das gilt auch für Arbeitnehmer*innen, die in Teilzeit beschäftigt sind, bei befristeten Verträgen, in Ausbildung oder bei Mini-Jobs. 

Für Beamt*innen, Richter*innen und Soldat*innen gelten besondere Regelungen. 

Sie können Ihre gesamte Elternzeit entweder am Stück nehmen oder aufteilen in 2 oder 3 Zeitabschnitte. Einen Teil Ihrer Elternzeit können Sie auch nehmen, wenn Ihr Kind schon mindestens 3 Jahre jedoch noch keine 8 Jahre alt ist. 

Die Elternzeit muss 7 Wochen vor Antritt beim Arbeitgeber beantragt werden. Das bedeutet für Mütter, die noch 8 Wochen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen von der Krankenkasse erhalten, dass sie eine Woche nach der Geburt dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen muss, ob und wie lange sie in Elternzeit gehen möchte. 

Während der Elternzeit (und sobald die die Elternzeit beantragt ist) unterliegen Sie/unterliegt Ihr einem besonderen Kündigungsschutz. Resturlaub verfällt nicht während der Elternzeit, dieser kann also noch nach der Elternzeit genommen werden. Das gilt auch, wenn während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren wird. In diesem Fall kann die Elternzeit vorzeitig beendet werden, um in den Mutterschutz zu gehen. 

Während der Elternzeit sind Sie/bist Du so krankenversichert, wie während des Elterngeld-Bezugs. Dabei spielt es keine Rolle, ob tatsächlich Elterngeld bezogen wird. Bitte wenden Sie sich/wende Dich diesbezüglich an Ihre/Deine Krankenkasse.

Um Elternzeit zu nehmen, müssen nicht unbedingt Elterngeld beantragt werden. Allerdings bekommen Sie/bekommst Du keinen Lohn, während der Elternzeit.

Weitere Informationen zur Elternzeit entnehmen Sie auch der Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“ vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (auch als download verfügbar). 


Unterhalt/Unterhaltsvorschuss

Kinder unter 18 Jahren, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und vom anderen Elternteil nur wenig oder keinen Unterhalt bekommen, haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Kinder zwischen dem 12. und dem 18. Lebensjahr erhalten nur dann Unterhaltsvorschuss, wenn sie selbst nicht im Leistungsbezug von SGB II Leistungen sind und der alleinerziehende Elternteil ein eigenes Einkommen von mind. 600,00 Euro hat. 

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter der Kinder ab und beträgt monatlich z.Zt.:

230,00 € für Kinder bis zu 5 Jahren

301,00€ für Kinder von 6-11 Jahre

395,00€ für Kinder von 12–17 Jahre

Von diesen Beträgen werden abgezogen: Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, Waisenbezüge oder Erwerbseinkommen.

Der Unterhaltsvorschuss muss bei der Unterhaltskasse (Jugendamt) beantragt werden und wird monatlich im Voraus gezahlt. Alle Änderungen in den Anspruchsvoraussetzungen müssen dem Amt unverzüglich mitgeteilt werden. 

Der andere Elternteil wird über den Antrag informiert und zur Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse aufgefordert. Er muss insbesondere darlegen, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, seiner Leistungsverpflichtung vollständig nachzukommen. 

Der Staat holt sich den vorausgeleisteten Unterhalt beim anderen Elternteil zurück. 

Unterhaltsvorschuss wird beim Anspruch des Kindes auf Sozialgeld, SGB II, Kinderzuschlag und Wohngeld als vorrangige Leistung angerechnet.  


Wohngeld

Das Wohngeld wird als Zuschuss gezahlt. Für Personen, die Mieterin oder Mieter einer Wohnung sind, wird es als Mietzuschuss und für Personen, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum haben, als Lastenzuschuss gewährt. 

Die Höhe des Wohngeldes hängt von drei Faktoren ab: 

  • Die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, 
  • Der Höhe des Gesamteinkommens (ohne Kindergeld und Kinderzuschlag)
  • Der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

Wenn das Kind ein Drittel des Monats und länger beim anderen Elternteil lebt, können beide Elternteile Wohngeld beziehen. 

Zahlungen von Unterhaltsvorschussleistungen werden bei der Ermittlung des Jahreseinkommens angerechnet. 

Auszubildende, die SGB II Leistungen als Darlehn bekommen können trotzdem Wohngeld beziehen. 

Anträge und Informationen erhalten Sie bei der Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung. 

Für die Kinder der Wohngeldberechtigten besteht ein Anspruch auf Einmalige Leistungen nach dem SGB II, Bildungs- und Teilhabeleistungen und Befreiung von den Kosten für die Kindertagesbetreuung. 

Ob prinzipiell einen Anspruch auf Wohngeld besteht, kann im Internet mit Hilfe von Wohngeldrechnern ermittelt werden, z.B. unter www.wohngeldrechner24.de


Einmalige Beihilfen im SGB II-Bezug

Sollten Sie/solltest Du im Leistungsbezug von Bürgergeld (SGB II ) sein, so haben Sie/hast Du einen Anspruch auf „Einmalige Beihilfen bei Schwangerschaft und Geburt“ vom Jobcenter. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt eines Kindes sind nicht im Regelbedarf enthalten. Dies gilt grundsätzlich auch für Auszubildende. Auch wenn keine Leistungen vom Amt bezogen werden, besteht u.U. ein Anspruch auf einen Zuschuss zu diesen Kosten. 

 

Der Antrag auf Beihilfen muss schriftlich vor der Beschaffung der Gegenstände gestellt werden. Am besten wird ein Antrag gleich zu Beginn der Schwangerschaft unter Vorlage des Mutterpasses gestellt. Nach Prüfung der Voraussetzungen erhalten Sie/erhälst Du eine Pauschale für Umstandskleidung (z.Zt. 170,-Euro), für Babybekleidung (z.Zt. 170,- Euro) und zur Beschaffung von Wickelauflage, Kinderwagen und Kinderbett (z.Zt. 340,- Euro).  

Wird ein Geschwisterkind erwartet, entsteht zusätzlicher Ausstattungsbedarf. Allerdings geht das Amt davon aus, dass nicht alles neu angeschafft werden muss, deshalb wird eine verminderte Pauschale auf Antrag gewährt. 

Die Leistungen aus der Bundesstiftung Mutter und Kind dürfen vom Jobcenter nicht als Einkommen angerechnet werden. 

Im Bezug von SGB II Leistungen besteht auch Anspruch auf die Befreiung von der Rundfunkgebühr. 


Im SGB II Leistungen, bei Kinderzuschlag oder Wohngeld, besteht Anspruch auf Befreiung vom Kostenbeitrag für die Kindertagesbetreuung und Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT). Dazu gehören u.a. der Mehrbedarf für Schulbedarf (z.Zt. 195,- Euro) , Lernförderung, Zuschuss für Sportvereine (15,- Euro).   Über die Schule können Anträge zur Übernahme der Kosten für Klassenfahrten und Schulausflüge gestellt werden. 
Für weitere Informationen siehe auch www.bmas.de.


Weitere Hilfen in der Schwangerschaft finden Sie auf folgenden Seiten:



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